WICHTIGE INFORMATIONEN
Einwohnerversammlung
Die diesjährige Einwohnerversammlung
findet am
Donnerstag, dem 29. Oktober 2026, 18.30 Uhr,
im Volkshaus Gelenau/Erzgeb.,
Ernst-Thälmann-Straße 14, statt.
Vorläufiges Ergebnis der Gemeinderatswahl am 09.06.2024 in der Gemeinde Gelenau/Erzgeb.
CDU – zugeteilte Sitze: 6
- Fleischer, Ole
- Dietze, Roger
- Oesterreich, René
- Beier, Silvio
- Dwinger, André
- Hofmann, Andreas
Liste Gelenau – zugeteilte Sitze: 4
- Schröer, David
- Stiegler, Andy
- Finsterbusch, Viktoria
- Arnold, Friedemann
Wählervereinigung Gelenau – zugeteilte Sitze: 1
- Penzis, Robert
BSW – zugeteilte Sitze: 1
- Hertzsch, Günther
Vereine für Gelenau – zugeteilte Sitze: 4
- Böhm, Alexander
- Schmidt, Tanja
- Köhler, Stefan
- Preißler, Hans-Jörg
Sitzverteilung nach dem vorläufigen Wahlergebnis
Formulare für Wahlvorschläge
Pflichtunterlagen gemäß § 16 SächsKomWO
Parteien
- Wahlvorschlag (Anlage 16 SächsKomWO)
- Zustimmungserklärung / Wählbarkeitsbescheinigung (Anlage 17 SächsKomWO)
- Niederschrift einschließlich eidesstattlicher Erklärung zur Niederschrift (Anlage19 und 20 SächsKomWO)
- Hinweis zum Datenschutz
Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen
- Wahlvorschlag (Anlage 16 SächsKomWO)
- Zustimmungserklärung / Wählbarkeitsbescheinigung (Anlage 17 SächsKomWO)
- Niederschrift einschließlich eidesstattlicher Erklärung zur Niederschrift (Anlage 19 und 20 SächsKomWO)
- gültige Satzung
- Hinweis zum Datenschutz
Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung
- Wahlvorschlag (Anlage 16 SächsKomWO)
- Zustimmungserklärung / Wählbarkeitsbescheinigung (Anlage 17 SächsKomWO)
- Niederschrift einschließlich eidesstattlicher Erklärung zur Niederschrift (Anlage 19 und 20 SächsKomWO)
- Wahlrechtsbescheinigung der Unterzeichner des Wahlvorschlages (Anlage 21 SächKomWO)
- Hinweis zum Datenschutz
Optional bzw. bei Bedarf einzureichende Unterlagen gemäß § 16 SächsKomWO
- Erklärung des zuständigen Vorstandes zur "Höherzonung" (§ 6c Abs. 1 und § 36 KomWG)
- Eidesstattliche Erklärung über den Nichtverlust der Wählbarkeit bei ausländischen Unionsbürgern als Bewerber (§ 6a Abs. 3 KomWG)
- gültige Satzung, sofern nicht beim Bundeswahlleiterin hinterlegt
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Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
Meldebehörden sind nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2015 (BGBl. L S 1084), zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. L S. 2745, befugt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, ggf. Doktorgrad und derzeitige Anschriften) zu geben.
Im Hinblick auf die am 09.06.2024 stattfindenden Europaparlaments- und Kommunalwahlen sowie der am 01.09.2024 stattfindenden Landtagswahl wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.
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