Die Meldebehörde informiert
§ 58c Soldatengesetz (SG)
Gemäß § 58c Soldatengesetz (SG) sind Meldebehörden verpflichtet, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit zu übermitteln, die im darauffolgenden Kalenderjahr volljährig werden. Folgende Daten werden übermittelt: Familienname, Vorname sowie gegenwärtige Anschrift.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Übermittlung der Daten zu löschen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass mit Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes am 1. Januar 2026 das Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) gegen die Datenübermittlung gemäß § 58c des Soldatengesetzes (SG) entfällt.
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Beantragung von Personalausweisen und Reisepässen
Neue Regelungen für Lichtbilder ab 1. Mai 2025
Ab dem 1. Mai 2025 dürfen gemäß dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen ausschließlich digitale Lichtbilder für die Beantragung hoheitlicher Dokumente (Personalausweise, Reisepässe) verwendet werden. Ausgedruckte Lichtbilder werden nicht mehr akzeptiert.
Die digitalen Lichtbilder werden von zertifizierten Fotografen oder anderen Dienstleistern erstellt und auf einem gesicherten elektronischen Weg zur Behörde übermittelt.
Zusätzlich bieten wir unseren Bürgern die Möglichkeit, die Lichtbilderfassung direkt in den Räumlichkeiten der Meldebehörde vorzunehmen. Das Gerät erstellt sofort ein Lichtbild und überträgt dieses in den entsprechenden Antrag.
Die Kosten für ein digitales Lichtbild, welches durch die Behörde erstellt wird, betragen 6,00 € für jedes beantragte Dokument.
Ihre Meldebehörde


