Gemeindeverwaltung · Rathausplatz 1 · 09423 Gelenau/Erzgebirge +49 37297 84960
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Dienstag
08.15 - 12.00 Uhr
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Donnerstag
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Freitag
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Gemeindeverwaltung Gelenau
Meldebehörde/Gewerbeamt
Ines Lange
Rathausplatz 1
09423 Gelenau/Erzgeb.
Tel.: (+49) 37297 849616
Fax: (+49) 37297 849635
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Entsprechend den Regelungen des Bundesmeldegesetzes haben Personen gegenüber der Meldebehörde ein Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung oder Übermittlung der Personendaten, auf welches wir mit dieser Bekanntmachung hinweisen.
Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde lt. § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des BMG sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Familienname / Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens / Doktorgrad / derzeitige Anschrift / sofern die Person verstorben ist , diese Tatsache) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch Daten von diesen Familienangehörigen übermitteln (Familiennamen / frühere Namen / Vornamen / Geburtsdatum und Geburtsort / Geschlecht / Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft / derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung und letzte frühere Anschrift / Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG / Sterbedatum).
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Adressbuchverlage
Sie haben das Recht, der Datenübermittlung an Adressbuchverlage zu widersprechen. An Adressbuchverlage dürfen nach § 50 Abs. 3 BMG Auskünfte über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnis in Buchform) verwendet werden.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist an keine Voraussetzung gebunden und bedarf auch keiner Begründung. Der Widerspruch ist schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde einzulegen. Ein Formblatt dazu ist auch auf der Homepage der Gemeinde Gelenau unter www.gelenau.de - Rathaus - Formulare & Anträge - Einwohnermeldewesen - Übermittlungssperre & Auskunftssperre abrufbar. Ein eingelegter Widerspruch gilt bis auf Widerruf.
Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung gemäß § 58c des Soldatengesetzes (SG)
Gemäß § 58c Soldatengesetz (SG) sind Meldebehörden verpflichtet, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit zu übermitteln, die im nächsten Jahr volljährig werden. Folgende Daten werden übermittelt: Familienname, Vorname sowie gegenwärtige Anschrift.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) widersprochen haben. Der Widerspruch kann bei der Gemeindeverwaltung Gelenau/Erzgeb., Meldebehörde, Zimmer 1 14, Rathausplatz 1, 09423 Gelenau/Erzgeb. schriftlich oder persönlich eingelegt werden.
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