Gültigkeit des Personalausweises
Gemeindeverwaltung · Rathausplatz 1 · 09423 Gelenau/Erzgebirge +49 37297 84960 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Dienstag
08.15 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag
08.15 - 12.00 Uhr
13.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.15 - 12.00 Uhr
Gemeindeverwaltung Gelenau
Meldebehörde/Gewerbeamt
Ines Lange
Rathausplatz 1
09423 Gelenau/Erzgeb.
Tel.: (+49) 37297 849616
Fax: (+49) 37297 849635
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Entsprechend den Regelungen des Bundesmeldegesetzes haben Personen gegenüber der Meldebehörde ein Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung oder Übermittlung der Personendaten, auf welches wir mit dieser Bekanntmachung hinweisen.
Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Altersoder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde lt. § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des BMG sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister (Vor- und Familiennamen, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschrift) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch Daten von diesen Familienangehörigen übermitteln (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Auskunftssperren, Sterbedatum).
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Adressbuchverlage
Sie haben das Recht, der Datenübermittlung an Adressbuchverlage zu widersprechen. An Adressbuchverlage dürfen nach § 50 Abs. 3 BMG Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist an keine Voraussetzung gebunden und bedarf auch keiner Begründung. Der Widerspruch ist schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde einzulegen. Ein Formblatt für die Übermittlungssperre & Auskunftssperre finden Sie hier. Ein eingelegter Widerspruch und gilt bis auf Widerruf.
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